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  • AutorenbildMarkus Mitterberger

Wer zahlt eigentlich den Wasserschaden in einer Mietwohnung: Vermieter oder Mieter?

Wasserschäden gehören zu den häufigsten und auch Nerven raubensten Schäden in Wohnhäusern bzw Wohnungen. Neben der oft mühsamen und lang andauernden Aufklärung und Reparatur kommt es oft zur Streitfrage: Wer muss für den Wasserschaden aufkommen? Der Vermieter oder der Mieter? Wessen Versicherung übernimmt den Schaden?

Diese Wasserschäden sind Sache des Vermieters

Der Vermieter muss sich grundsätzlich um alle jene Wasserschäden am und im Gebäude kümmern, die durch Schäden an Wasserleitungen entstehen. Grundsätzlich kann die Erhaltungspflicht der Wohnung zwar frei frei geregelt werden, kommt jedoch das Mietrechsgesetz zur Anwendung, so hat der Vermieter die Erhaltungspflicht der Wohnung und muss sich darum kümmern, dass die Wohnung auch nutzbar ist. Dazu gehört auch die Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden an Wänden, Decken oder Fußböden durch Rohrbruch. Schäden an Zu- und Abflussleitungen im Mauerwerk fallen ebenfalls in den Zuständigkeitsbereich der Hausverwaltung.

Hier ist aber wichtig, dass Schäden die repariert gehören schnellstmöglichst an die Hausverwaltung oder an den Vermieter gemeldet werden. Daraus ein Heimwerkerprojekt zu starten sollen Sie eher nicht, ausser es ist Gefahr im Verzug. Nur dann kann im Nachhinein vom Vermieter Kostenersatz verlangt werden.

Leitungswasserschäden an Gebäudebestandteilen, wie zum Beispiel an Bodenbelägen, Fliesen, Tapeten, Wandverkleidungen, vorhandenen Einbaumöbel etc. kann der Vermieter seiner Gebäudeversicherung melden.

Für diese Schäden hat der Mieter aufzukommen

Die Mieter haften für alle Schäden am Gebäude sowie an eigenen Möbeln, die durch eigene Geräte oder Anlagen stehen, etwa wenn ein gerissener Schlauch des Geschirrspülers in der Küche zu einer Überschwemmung führt. Für Leitungswasserschäden am beweglichen Wohnungsinhalt kommt die Haushaltsversicherung des Mieters auf – auch dann, wenn wie oben erwähnt die Schadenursache am Gebäude liegt und vom Vermieter beseitigt werden muss. Teilweise sind auch Gebäudezubehör und Baubestandteile, wie Malereien, Tapeten, Fliesen, Bodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen in der Haushaltsversicherung gedeckt. Meist muss man dies jedoch extra mitversichern. Führt der Wasseraustritt aus einem Ihrer Geräte zu einem Schaden in der Wohnung Ihres Nachbarn, dann kommt für die Deckung etwaiger Schadenersatzansprüche des Nachbarn Ihre Haftpflichtversicherung auf.

Ein Problem kann es zudem bei Badezimmereinbauten oder Einbaumöbel und -küchen geben. Nämlich dann, wenn diese vom Mieter selbst angeschafft und eingebaut wurden, jedoch in der Haushaltsversicherung laut den Versicherungsbedingungen nicht zu den beweglichen Sachen gezählt werden. Hier kann der Versicherungsschutz bei Wasserschäden strittig sein.

Bei Zurich ist das in der Haushaltsversicherung mitversichert.





Wartungspflicht verletzt

So wie dem Vermieter grundsätzlich die Erhaltung des gesamten Gebäudes und dem Vermieter die Erhaltung der Wohnung obliegt, treffen den Mieter gewisse Wartungspflichten innerhalb der Wohnung. Damit haftet der Mieter für Schäden, die entstanden sind, weil er dieser Wartungspflicht nicht nachgekommen ist (z.B. Wasserleitungen warten, Armaturen entkalken, Siphon reinigen und Heizkörper entlüften. Achtung: Wird das Gebäude, in dem sich die versicherte Wohnung befindet, von allen Personen länger als 72 Stunden verlassen, sind sämtliche wasserführenden Leitungen und Anlagen abzusperren und abgesperrt zu halten. Ob die Erneuerung brüchiger Silikonfugen zur Wartungspflicht des Mieters zählt, hängt jedoch von der Art des Mietverhältnisses ab. In Altbauwohnungen trifft die Erneuerung grundsätzlich den Mieter. In neueren Gebäuden muss man sich den Mietvertrag anschauen, denn dieser sollte Regelungen zur Wartung beeinhalten. Sollte der Mietvertrag dem Mieter die Pflichten des Vermieters übertragen, sind diese nichtig. In Genossenschaftswohnungen ist die Gemeinnützige Bauvereinigung zur Erneuerung der Fugen verpflichtet.

Schäden an Möbeln, die so entstehen, übernimmt wie oben erwähnt, die Haushaltsversicherung. Die Reparatur der Anlagen kann hier zur Streitfrage werden, nämlich dann, wenn der Vermieter sich weigert, seine Gebäudeversicherung damit zu beauftragen. Hier kann es sein, dass der Mieter den Schaden aus eigener Tasche zahlen muss. Fallen Ihnen Mängel auf, deren Behebung in den Zuständigkeitsbereich des Vermieters fällt, so müssen Sie ihm diese auch unverzüglich anzeigen. Bleibt der Vermieter daraufhin untätig und tritt aufgrund seiner unterbliebenen Handlung ein Leitungswasserschaden ein, so haben Sie unter Umständen ein Recht auf Mietzinsminderung und Schadenersatzansprüche für etwaige entstandene Beschädigungen an Ihrem Hausrat.

Selbstverschulden

Selbstverständlich muss der Mieter auch für jene Wasserschäden aufkommen, die durch sein Verschulden entstanden sind. Etwa wenn dieser die Waschmaschine unbeaufsichtigt laufen lässt oder die Rohre durch Entsorgung von Abfall selbst verstopft. Bei solchen Schäden ist zu bedenken, dass die Haushaltsversicherung (bewegliche Sachen) hier nur einspringt, wenn grobe Fahrlässigkeit mitversichert ist.


Bei Zurich ist das immer mit 20.000€ mitversichert, ich empfehle jedoch hier 100% der Versicherungssumme mitzuversichern.


Egal wer jetzt schuld oder verantwortlich ist, in jedem Fall sollten Sie bei einem Wasserschaden schnell reagieren und den Schaden so gut es geht mindern (z.B. Hauptwasserhahn abdrehen, ausgelaufenes Wasser aufsaugen oder bei einer schnellen Ausbreitung die Feuerwehr rufen). Es empfiehlt sich auch, den Schaden auf Fotos festzuhalten und direkt seinem Versicherungsberater zu schicken.

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